Routerzwang: Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

Seit dem 01.08.2016 ist der Routerzwang durch die Internet-Provider Geschichte. Einige Details zur Routerfreiheit der Kunden waren jedoch noch offen. Der Gesetzestext wurde so gedeutet, dass die Routerfreiheit nur für Neukunden, nicht aber Bestandskunden gilt. Das Landgericht Essen klärt jetzt auf.

Die seit August 2016 geltende Routerfreiheit gilt laut dem Landgericht Essen nicht nur für Neukunden. Auch Bestandskunden haben ein Recht darauf, die Zugangsdaten von ihrem Provider zu erhalten, um sich einen anderen Router zu kaufen.

Routerzwang: Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

Das Urteil wurde schon im September 2016 erlassen (Az.: 45 O 56/16) aber erst jetzt von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH geklagt, die Bestandskunden die Zugangsdaten für eine freie Routerwahl nicht zur Verfügung stellen wollte.

Hintergrund des Urteils vom Landgericht Essen ist die Abschaffung des sogenannten Routerzwangs. Vor dem 01.08.2016 konnten Provider ihre Kunden nach Belieben dazu zwingen, nur vom Provider genehmigte Geräte zu verwenden. Viele Provider verweigerten die Herausgabe der notwendigen Zugangsdaten um Router von fremden Herstellern zu betreiben und alle vertraglich zugesicherten Dienste nutzen zu können.

Die GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH hatte den nicht eindeutigen Wortlaut wohl zu ihren Gunsten ausgelegt. Dort steht in § 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht, Absatz 3, „Notwendige Zugangsdaten [..] haben sie [die Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunikationsdiensten] dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen„.

Persönliche Meinung

Viele Unternehmen legten den Gesetztestext ebenfalls wie die GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH aus. Der Fokus liegt auf dem Abschnitt bei Vertragsabschluss. Dabei wurde vermutet, dass somit der Gesetzestext nur für Neukunden ab Gültigkeit des Gesetzes zum 01.08.2016 gilt. Die großen Netzbetreiber haben die Routerfreiheit aber für alle Kunden akzeptiert. Alle anderen bekommen mit dem Urteil vom Landgericht Essen jetzt Gewissheit.

Wer einen alternativen Router für Unitymedia sucht, sollte einen Blick in den verlinkten Beitrag werfen. Viel Auswahl gibt es leider noch nicht, einige Anbieter arbeiten aber an neuen Produkten für den deutschen Markt.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner