Werbung im Internet: Wie sind bezahlte Artikel zu Kennzeichnen?

Betreiber von Webseiten müssen auf der Internetseite zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung unterscheiden. Diese Trennung ist erforderlich, sobald für das Schreiben eines Beitrags Geld fließt. Dabei spielt es keine Rolle wie die Bezahlung von Marketing-Agenturen genannt wird. Unseriöse Agenturen fragen bei Bloggern gerne ja mit der Begrifflichkeit „Aufwandsentschädigung“ an und wünsche dafür keine Kennzeichnung des Beitrags als Werbung. Fliegt das auf, drohen dem Blogger und dem Werber teure Abmahnungen. Das Landgericht München I hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Hinweis „Sponsored“ zur Kennzeichnung von Werbung ausreichend ist.

Dabei ging die Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Webseite vor. Die Wettbewerbshüter bemängelten eine nicht ausreichende Kennzeichnung von Werbeinhalten auf der Internetseite. Im vorliegenden Fall ging es um Folgendes: Der Betreiber der Webseite verkaufte redaktionelle Beiträge zum Thema Gesundheit, in denen Links zum Werber mit „Sponsored“ gekennzeichnet waren.

Werbung im Internet: Wie sind bezahlte Artikel zu Kennzeichnen?
Werbung im Internet: Wie sind bezahlte Artikel zu Kennzeichnen? (Bild: Pixabay.com).

Werbung im Internet: Wie sind bezahlte Artikel zu Kennzeichnen?

In diesen redaktionellen Beiträgen setzte der Webseitenbetreiber Links zum werbenden Unternehmen, die wie folgt aufgebaut waren: „Akne – Narben als Folgeerscheinung (Sponsored – Akne-Ratgeber)“. Per Klick auf den Link landete der Besucher auf der Webseite des Unternehmens, dass für diverse Produkte warb. Die klagende Wettbewerbszentrale forderte per Unterlassungserklärung, dass der Betreiber der Webseite keine Links von der Webseite mit redaktionellen Inhalten auf eine Werbeseite setzt, ohne dass für den Besucher deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass er auf eine Werbeseite verwiesen wird. Der Webseitenbetreiber gab die Unterlassungserklärung nicht ab weshalb der Fall beim Landgericht München I landete.

Das Landgericht München I (Urteil vom 31. Juli 2015, Az. 4 HK O 21172/14) verurteilte den Webseitenbetreiber. Er verstoße gegen das Gebot der Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung. Nach diesem Gebot ist sogenannte redaktionelle Werbung verboten. Besucher sollen nicht über den werbenden Charakter einer Anzeige getäuscht werden.

Damit der werbende Charakter klar wird, reicht der Hinweis „Sponsored“ im Link nicht aus. Laut Auffassung der Richter ist der Begriff lediglich im englischsprachigen Raum bekannt und werde durch deutschsprachige Nutzer nicht in jedem Fall verstanden. Zusätzlich wird argumentiert, dass der Hinweis auch sonst nicht als Anzeige zu verstehen sei, da im Gegensatz zu Rundfunk und Fernsehen, im Bereich der Presse ein „Sponsoring“ unüblich sei. Der durchschnittliche Leser kann nicht klar erkennen, dass die Veröffentlichung entgeltlich erfolgte.

Persönliche Meinung

Damit bestätigt das Landgericht München I, was allgemein bekannt sein sollte. Werbelinks sind als „Anzeige“ oder „Werbung“ zu kennzeichnen, Begriffe wie „Sponsored“ oder „Sponsored by“ reichen dafür nicht aus. Wird ein Webseitenbetreiber für das Schreiben eines Beitrags und das Setzen von Links zum Werbenden bezahlt, muss der werbende Charakter aus dem Artikel hervorgehen. Auch für Leser, die der englischen Sprache nicht mächtig sind. Betreiber von Webseiten müssen strikt zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung trennen.

SEO-Klitschen und andere Online Marketing Agenturen ignorieren die geltende Rechtsprechung gerne und fragen bei Webseitenbetreibern und Bloggern gerne nach Gastbeiträgen mit gesetzten Links zum Werbenden und bieten Gegenzug eine „kleine Aufwandsentschädigung“ an. Wie bei der Schleichwerbung von OMRUK für Dell begeben sich Blogger und Werbender auf sehr dünnes Eis und müssen bei Abmahnung mit entsprechenden Kosten rechnen. Aber solange Blogger bereit sind ihre Leser für Geld hinters Licht zu führen, ändert sich auch die Werbebranche nicht. Informationen zu Werbung auf RandomBrick.de finden sich im verlinkten Beitrag.

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